Die seit dem 23. April 2021 gültigen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und die Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) überlagern sich in ihren Auswirkungen für den Sport gegenseitig.

Zwischenzeitlich konnte der Landessportbund NRW die meisten damit verbundenen Fragen klären.

Die Informationen des LSB beruhen auf einer Verständigung der Sportministerkonferenz mit dem Bundesinnenministerium und dem Bundesgesundheitsministerium. Die seit dem 03.05.2021 gültige Fassung der CoronaSchVO für NRW ist dabei bereits mit berücksichtigt.

Entscheidend für die Vereinsbasis ist aus Sicht des LSB, was bei welchen Inzidenzwerten in NRW erlaubt ist und was nicht. Ob sich die jeweiligen Regeln aus dem IfSG oder der CoronaSchVO oder aus beiden Regelwerken zusammen ergeben, dürfte dagegen weniger von Interesse sein. In der beigefügten Tabelle (2 Seiten) hat der LSB daher die aktuellen Regeln für den Sport überblicksartig zusammengefasst. Zu etwaigen weitergehenden Beschränkungen durch lokale Allgemeinverfügungen informieren Sie sich bitte bei Ihrem Stadt- oder Kreissportbund.

Nachstehend noch einige grundsätzliche Anmerkungen:

Bei einer 7-Tages-Inzidenz bis 100 gilt unverändert die CoronaSchVO, s. o.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 greift das IfSG.

Wenn in der CoronaSchVO strengere Regeln als im IfSG festgelegt sind, gilt die CoronaSchVO.

Der LSB geht davon aus, dass Rehabilitationssport in NRW nach wie vor nicht erlaubt ist. Sobald die allgemeinen Kontaktbeschränkungen in der CoronaSchVO Gruppenangebote grundsätzlich wieder zulassen, wird er LSB die Durchführung von Rehabilitationssport erneut bewerten und Empfehlungen zur Umsetzung veröffentlichen.

Laut IfSG sollen, bei einer 7-Tages-Inzidenz über 100, Anleitungspersonen einen tagesaktuellen negativen Coronatest vorlegen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde das verlangt. Zuständige Behörde in NRW ist das Gesundheitsministerium. Sie verlangt derzeit keine Vorlage eines Tests. Die kommunalen Behörden können unbenommen davon entsprechende Anforderungen stellen.

In den vom Land NRW anerkannten Modellregionen kann es für den Sport Regeln geben, die von den allgemeinen Regeln abweichen. Wenden Sie sich für weitere Informationen bitte direkt an Ihren Stadt- oder Kreissportbund.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 165 sind Bildungsangebote in Präsenz und damit auch Bildungsangebote im Sport untersagt (betrifft Schwimmunterricht im Anfänger- und Kleinkindschwimmen und Einzelanleitung bei anderem Sport, siehe Tabelle).

Quelle: LSB NRW