A. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Allgemeiner Hagener Turn- und Spielverein von 1860 e.V. (Kurzname TSV Hagen 1860). Er hat seinen Sitz in Hagen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hagen eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die Durchführung von Sportfreizeiten und sportlicher Jugendpflege. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsfarben sind schwarz – gelb.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
B. Mitgliedschaft
§ 4 Arten der Mitglieder
Der Verein hat:
- Erwachsene Mitglieder (vom vollendeten 18. Lebensjahr an)
- jugendliche Mitglieder (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
- Teilzeitmitglieder
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Bei jugendlichen Mitgliedern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand gestellt werden, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Nichtaufnahme ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
Teilzeitmitglieder sind Mitglieder für bestimmt erklärte Zeiträume von weniger als 12 Monaten. Für sie trifft § 7, Abs. 1, Satz 2 nicht zu.
Zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorstandsmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden können Personen, die sich um den Verein oder um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben, ernannt werden. Sie haben die Rechte und Pflichten der erwachsenen Mitglieder, ausgenommen die Beitragspflicht. Ihre Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes ohne Diskussion durch die Jahreshauptversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Tod
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen und ist nur in Form schriftlicher Erklärung mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand gültig. Die Austrittserklärung muss bis spätestens 15.11. des jeweiligen Jahres vorliegen. Das austretende Mitglied hat den Beitrag bis zum Schluss des Geschäftsjahres zu entrichten.
Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes – z.B. Schädigung des Ansehens des Vereins, Missachtung der Satzungen sowie der Beschlüsse der Vorstands- oder Jahreshauptversammlungen, Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte – kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen. Dem Mitglied oder seinem Vertreter ist die Möglichkeit zu geben, vorher gehört zu werden. Für den Ausschluss ist eine Zweidrittelmehrheit des Vorstandsbeschlusses erforderlich. Von dem Beschluss ist das betroffene Mitglied mit Adressierung an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Gegen diesen Beschluss steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von 4 Wochen das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch ist an den Vorstand zu richten, der ihn unverzüglich mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Ältestenrat zur endgültigen Entscheidung vorzulegen hat.
Mit dem Tage des Austritts bzw. des Ausschlusses erlöschen alle aus der Mitgliedschaft entstandenen Rechte.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, gemäß den Vorstands- und Abteilungsbeschlüssen an den Übungsstunden des Vereins teilzunehmen und die vereinseigenen Sportstätten und -einrichtungen nach den erlassenen Benutzungsordnungen und unter Beachtung der Haus- und Platzordnung zu benutzen. Sie können an allen Vereinsveranstaltungen teilnehmen, haben Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen der Abteilungen, können zu Delegierten gewählt werden und sind in die Ehrenämter des Vereins wählbar.
Jedes Mitglied kann für schuldhaftes Beschädigen des Vereinseigentums ersatzpflichtig gemacht werden. Die Mitglieder haben die Pflicht, das gesellschaftliche und sportliche Ansehen des Vereins zu fördern, die Satzungen und die Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse anzuerkennen, zu befolgen und die Beiträge termingerecht zu bezahlen. Für jugendliche Mitglieder kann die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen durch den Vorstand eingeschränkt werden. Sie sind nicht in die Ehrenämter des Vereins, ausgenommen dem Jugendausschuss, wählbar. Soweit sie über 16 Jahre als sind, können sie an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und das Wahlrecht ausüben.
§ 8 Beitragspflicht und Kassenführung
Zur Erfüllung der Vereinszwecke werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Bei der Anmeldung von minderjährigen Mitgliedern erklärt sich der/die Erziehungsberechtigte bereit, für die Forderungen des Vereins aus dem Mitgliedsverhältnis einzutreten. Die Höhe der Beiträge und die Zahlungstermine werden jährlich von der Jahreshauptversammlung, die der Teilzeitmitglieder vom Vorstand festgesetzt. Sind zur Ausübung einer Sportart außergewöhnliche finanzielle Mittel erforderlich, so kann von den diese Sportart ausübenden Mitgliedern ein zusätzlicher Sonderbeitrag erhoben werden. Die Höhe solcher Sonderbeiträge wird entweder vom Vorstand festgelegt, oder bei abteilungsbedingten Sonderbeiträgen durch Beschluss der Abteilungs-Jahresmitgliederversammlung. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung durch den Vereinsvorstand. Ein durch Sonderbeitrag entstandener Sachwert geht entschädigungslos in das Vereinsvermögen über, seine Nutzung unterliegt den Beschlüssen der Abteilungs-Jahresmitgliederversammlung.
„Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.“
C. Organe des Vereins
§ 9 Organe des Vereins sind:
- Die Jahreshauptversammlung
- Der Vorstand
- Der Vereins-Jugendtag
§ 10 Die Jahreshauptversammlung
Die JHV findet bis zum 31.03. eines jeden Jahres statt.
Sie ist vom Vereinsvorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.
Die Einberufung mit Angabe der Tagesordnung wird durch Aushang am Schwarzen Brett (Vereinsbekanntmachungen an der Geschäftsstelle) der Sport- und Freizeitanlage Hoheleye am Vereinssitz Hoheleye 23, 58093 Hagen, bekannt gegeben. Darüber hinaus erfolgt die Bekanntmachung der Einberufung mit Angabe der Tagesordnung über die Internetseite www.tsvhagen1860.de.
Die Tagesordnung der JHV muss enthalten:
- Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr:
a) Organisationsbericht
b) Sportbericht
c) Finanzbericht - Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Schatzmeisters und der ausscheidenden Vorstandsmitglieder
- Wahlen
- Bestätigung des Vereins-Jugendwartes in dessen Wahljahr gem. § 4 Abs. 1 der Jugendordnung
- Bestätigung der Abteilungsleiter
- Festsetzung der Beiträge
- Genehmigung des Haushaltsplanes
Außerordentliche Jahreshauptversammlungen müssen vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn dies der Vorstand beschließt oder mindestens 5 Sportabteilungen oder 10 % der Mitglieder über 16 Jahre dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Im letzteren Fall muss die beantragte außerordentliche JHV spätestens 2 Monate nach Antragseingang erfolgen. Die Einberufung einer o.a. Jahreshauptversammlung erfolgt nach den Bestimmungen des Satzes 2 und 3 diese §.
Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die in den jährlichen Mitgliederversammlungen der Abteilungen für das laufende Kalenderjahr gewählten Delegierten für die JHV und die Mitglieder des erweiterten Vereinsvorstandes gem. § 12.
Jede Abteilung erhält zunächst unabhängig von ihrer Mitgliederzahl 1 Grunddelegierten und dann für jede angefangene Zahl von 25 Mitgliedern über 16 Jahren einen weiteren Delegierten.
Jeder Delegierte hat nur 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Maßgebend für den Delegiertenschlüssel ist die Mitgliederzahl der Abteilungen, welche der jährlichen Sporthilfemeldung zu Grunde liegen; Stand 1. Januar eines jeden Jahres.
Teilnahmeberechtigt an der Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder über 16 Jahre.
§ 11 Der Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen alle Beschlüsse für Richtlinien und Maßnahmen zur Erfüllung des Vereinszwecks; der Ausschluss sowie Maßnahmen gegen Mitglieder, welche gegen die Satzung verstoßen haben und alle weiteren in dieser Satzung bestimmten Aufgaben. Er fasst seine Beschlüsse in den zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuberufenden Sitzungen:
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- den beiden stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem 1. Sportwart
- dem Vereinsjugendwart
- dem 1. Kassenwart
- dem 2. Sportwart
- der Sportwartin
- dem 2. Kassenwart
- dem Fachwart für Lehrgänge und Jugendfreizeiten
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes haben Sitz und Stimme in allen Abteilungsversammlungen. Die Abteilungen sind verpflichtet, von allen Versammlungen dem Vorstand rechtzeitig Kenntnis zu geben.
§ 12 Der erweiterte Vereinsvorstand
Der erweiterte Vereinsvorstand nimmt zu allen grundsätzlichen Fragen sportlicher, organisatorischer und allgemeiner Art Stellung. Ihm obliegt die Vornahmen von Ersatzwahlen gem. § 13 dieser Satzung. Der erweiterte Vereinsvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er ist vom Vereinsvorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Der erweiterte Vereinsvorstand besteht aus:
- a) den Mitgliedern des Vereinsvorstandes
- b) den Leitern der Sportabteilungen
- c) dem Öffentlichkeitsbeauftragten
- d) dem Sozialwart
- e) dem Beisitzer für Rechtsfragen
- f) bis zu 8 weiteren Beisitzern, unter denen sich die Ausschussvorsitzenden befinden sollen, sofern sie nicht Vorstandsmitglieder sind
- g) den Vorstandsmitgliedern ehrenhalber gem. § 5 Abs 4
§ 13 Vorstandswahlen
Der Vorstand und der erweiterte Vereinsvorstand werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Neuwahlen finden in jedem Jahr für die Hälfte der Vorstandsmitglieder statt und zwar:
in den Jahren mit gerader Jahreszahl für
- den ersten Vorsitzenden
- den 2. Sportwart
- den Schriftführer
- die Sportwartin
- den Fachwart für Lehrgänge und Jugendfreizeiten
- den Beisitzern für Rechtsfragen
- den Sozialwart
- den 2. Kassenwart
- bis zu 4 Beisitzern
in den Jahren mit ungerader Jahreszahl für
- die beiden stellvertr. Vorsitzenden
- den 1. Sportwart
- den 1. Kassenwart
- den Öffentlichkeitsbeauftragten
- bis zu 4 Beisitzern
Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann der erweiterte Vereinsvorstand jederzeit eine Ergänzungswahl vornehmen, die bis zur nächsten Jahreshauptversammlung gültig ist. Das gilt nicht für das Ausscheiden des ersten Vorsitzenden, dessen Wahl nur in der JHV erfolgen kann.
§ 14 Gesetzliche Vertretung
Gesetzlich vertreten im Sinne des § 26 BGB wird der Verein durch jeweils zwei Mitglieder des Vereinsvorstandes. Im Innenverhältnis erfolgt die Vertretung in der Weise, dass im Regelfalle der erste Vorsitzende und einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, in deren Verhinderungsfalle einer der beiden stellv. Vorsitzenden mit einem weiteren Mitglied des Vereinsvorstands vertretungsberechtigt sind.
§ 15 Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder
1.Vorsitzender
Dem ersten Vorsitzenden obliegt die Gesamtleitung des Vereins. Er vertritt ihn in der Öffentlichkeit und allen Infragekommenden Gremien. Er beruft die Jahreshauptversammlung und Vorstandssitzungen ein und leitet sie.
Stellvertr. Vorsitzende
Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den ersten Vorsitzenden. Im Rahmen der Gesamtleitung des Vereins obliegt einem der stellvertr. Vorsitzenden insbesondere die Koordination sämtlicher sportlicher Belange, dem anderen stellvertr. Vorsitzenden insbesondere Organisation, Verwaltung sowie das Finanzwesen des Vereins.
Die Sportwarte
Die Sportwarte vertreten den Verein in sportlichen Belangen bei Behörden und Verbänden, soweit diese Aufgaben nicht durch die Vorsitzenden oder durch die Abteilungsleiter übernommen werden. Sie sind für die Kooperation der sportlichen Arbeit in den Abteilungen verantwortlich Sportwartin
Die Sportwartin
unterstützt und vertritt die Sportwarte. Sie setzt sich insbesondere für alle Belange der Frauen und Mädchen ein.
Schriftführer
Der Schriftführer unterstützt den stellvertretenden Vorsitzenden für den Bereich Verwaltung und Organisation bei seinen Aufgaben. Er ist verantwortlich für die Protokollführung bei den vom Vorsitzenden einberufenen Versammlungen und Vorstandssitzungen.
Jugendwart
Der Jugendwart vertritt den Verein in Jugendfragen, soweit diese Arbeit nicht durch den Vereinsvorstand oder durch die Jugendwarte der Abteilungen übernommen wird. Er wird vom Vereinsjugendtag gewählt und durch die Jahreshauptversammlung bestätigt. Der Jugendwart beruft den Jugendtag und den
Jugendausschuss des Vereins ein und leitet sie (§ 7 der Vereinsjugendordnung)
Die Kassenwarte
Die Kassenwarte verwalten das Barvermögen des Vereins. Sie sind für Aufstellung und Abwicklung der jährlichen Haushaltspläne des Vereins verantwortlich, desgleichen für ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung und dafür, dass die Beschlüsse der Vereinsorgane in dieser Sache befolgt werden. Ihnen obliegt die Verwaltung des vereinseigenen Sachvermögens und sie sind zuständig für alle mit dem Verein abgeschlossenen Verträge des wirtschaftlichen Bereichs.
Öffentlichkeits-Beauftragter
Der Öffentlichkeits-Beauftragte vertritt den Verein gegenüber der Presse. Er organisiert die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins und berät hierin die Abteilungen.
Sozialwart
Der Sozialwart erfüllt die mit der Sporthilfe des LSB zusammenhängenden Aufgaben im Verein.
Beisitzer für Rechtsfragen
Der Beisitzer für Rechtsfragen berät den Vorstand in Rechtsangelegenheiten und vertritt den Verein vor
Gericht.
Fachwart für Lehrgänge und Jugendfreizeiten
Der Fachwart für Lehrgänge und Jugendfreizeiten ist verantwortlich für die Lehrgangsarbeit im Verein, die Beschickung von Lehrgängen der übergeordneten Verbände und die Nachwuchsübungsleiterschulung. Ihm obliegt Planung und Durchführung aller Jugendfreizeiten.
§ 16 Gliederung des Vereins, Buchführung und Kassenprüfung, Ausschüsse und Vereinsjugendtag
Abteilungen:
Die Mitglieder einer sportlichen Sparte können Abteilungen bilden. Die Abteilungen arbeiten selbständig nach den vom Vorstand erlassenen Richtlinien. Ihren Sportbetrieb wickeln sie selbständig ab. Auf jährlichen Mitgliederversammlungen wählen die Abteilungsmitglieder den Abteilungsleiter und nach Bedarf weitere Abteilungsvorstandsmitglieder, sowie die Delegierten für die JHV des Vereins gem. § 10, welche dem Vereinsvorstand sofort namentlich gemeldet werden müssen. Ausgenommen ist die Kinderabteilung, deren Leitung vom Vorstand bestellt wird. Die Abteilungsleiter leiten die Sportabteilungen des Vereins nach den Richtlinien, die von der Jahreshauptversammlung, dem Vorstand oder dem Sportausschuss festgelegt werden. Zur Vertretung des Vereins gegenüber den Behörden sind sie nur im Einverständnis mit dem Vorstand in Angelegenheiten der betreffenden Sportart berechtigt. Den Fachverbänden gegenüber können sie selbständig handeln, soweit die zu treffenden Vereinbarungen nicht den Beschlüssen der Vereinsorgane oder den Satzungen entgegenstehen. Alle Abteilungen sind zu einer ordnungsgemäßen Kassenführung mit jährlicher Kassenprüfung verpflichtet.
Buchführung und Kassenprüfung
Der Verein ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Das zuständige Vorstandsmitglied ist hierfür der 1. Kassenwart (§ 15 Abs. 7).
Die von der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfer haben jederzeit das Recht zur Einsichtnahme in die Kassenführung des Vereins und gemeinsam mit dem Kassenwart in die Kassenführung der Abteilungen. Zur Jahreshauptversammlung prüfen sie anhand der Kassenbelege die Jahresabrechnungen. Der Jahreshauptversammlung legen sie den schriftlich abzufassenden Kassenprüfungsbericht vor.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie werden für zwei Jahre gewählt, und zwar scheidet in jedem Jahr einer aus. Wiederwahl ist nur nach Ablauf von 3 Jahren zulässig. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vereinsvorstand eine Ersatzwahl vornehmen.
Sportausschuss
Der Sportausschuss entscheidet, unbeschadet der Rechte und Vereinsorgane, über Maßnahmen zur Organisation der sportlichen Aufgaben des Vereins, sowie über die im Haushaltsplan dafür zur Verfügung stehenden Finanzmittel. Ihm gehören an: die Sportwarte, der zuständige stellvertr. Vorsitzende, der Vorsitzende des Finanz- und Wirtschaftsausschusses, die Sportwartin, der Fachwart für Lehrgänge und Jugendfreizeiten, die Beisitzer des erweiterten Vereinsvorstandes sofern sie sportliche Aufgaben wahrnehmen, der Jugendwart, die Abteilungsleiter und die Sportwarte der Abteilungen. Den Vorsitz im Sportausschuss führt der zuständige stellvertretende Vorsitzende. Sein Stellvertreter ist der 1. Sportwart.
Der Wirtschafts- und Finanzausschuss
Der Wirtschafts- und Finanzausschuss trifft, unbeschadet der Rechte der Vereinsorgane, Maßnahmen zur Finanzierung der Vereinsaufgaben. Er bereitet den Haushaltsplan vor, berät den Vorstand in Finanzierungsaufgaben und entscheidet über die im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Finanzmittel. Ihm gehören an: der zuständige stellvertr. Vorsitzende, die Kassenwarte und der Vorsitzende des Sportausschusses. Der Ausschuss berät ferner alle Maßnahmen, die für die Verwaltung der Liegenschaften, des Sachvermögens und die wirtschaftlichen Fragen des Vereins erforderlich sind. Den Vorsitz führt der zuständige stellvertr. Vorsitzende, sein Vertreter ist der 1. Kassenwart.
Ausschüsse
Der Vorstand kann jederzeit nach Bedarf weitere Ausschüsse einrichten. Die Vorsitzenden solcher Ausschüsse werden vom Vorstand berufen. Sie sollen in der Regel Mitglied des Vorstands oder des erweiterten Vereinsvorstandes sein.
Zu allen Ausschusssitzungen können die jeweiligen Vorsitzenden jederzeit andere Vorstandsmitglieder oder Sachverständige als Berater einladen, wenn die Sachlage dies erforderlich macht.
Vereins-Jugendtag und Jugendausschuss
Der Vereins-Jugendtag legt die Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses fest und wählt den Jugendwart und weitere Jugend-Vereinsvertreter. Der Jugendausschuss entscheidet, unbeschadet der Rechte der Vereinsorgane, über alle, die Jugend betreffenden Maßnahmen zur Erfüllung der Vereinszwecke.
Einzelheiten regelt die Jugendordnung des Vereins. Sie ist als Anhang Bestandteil dieser Satzung.
§ 17 Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, die das 50. Lebensjahr erreicht haben und mindestens
10 Jahre Mitglied des Vereins sein müssen. Sie werden von der Hauptversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Bei vereinsinternen Meinungsverschiedenheiten, bei Verstößen gegen das Ansehen des Vereins oder bei Vereinsausschluss kann von jedem Mitglied der Ältestenrat angerufen werden. Gegen die Entscheidung des Ältestenrates gibt es keine Berufung. Die Mitglieder des Ältestenrates dürfen dem Vorstand nicht angehören. Den Vorsitz bei den Sitzungen des Ältestenrates führt das älteste anwesende Mitglied. Der Ältestenrat wird vom Vorsitzenden des Vereins einberufen.
D. Verfahrens- und Geschäftsordnung
§ 18 Versammlungen / Sitzungen
Die Einladung zu Versammlungen und Sitzungen erfolgt in der Regel schriftlich, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Jede satzungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
Jedes Mitglied ist berechtigt, für die Jahreshauptversammlung Anträge einzubringen. Solche Anträge müssen spätestens am 1. Januar beim ersten Vorsitzenden vorliegen. Behandlung und Beschlussfassung von Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur nach Genehmigung eines Dringlichkeitsantrages zulässig. Dazu ist jedoch ein einstimmiger Beschluss erforderlich.
Bei Beschlussfassung außer über Satzungsänderungen genügt einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bzw. Delegierten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen, die auf der Tagesordnung stehen müssen, bedürfen zur Annahme
einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegierten. Die Abstimmung erfolgt durch Fragestellung: für – gegen – Enthaltung. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Über die Jahreshauptversammlung, die Sitzungen des Vereinsvorstandes und der Abteilungen sind Protokolle zu fertigen.
§ 19 Wahlen
Wahlen erfolgen grundsätzlich einzeln und in offener Abstimmung. Liegen zwei oder mehr Wahlvorschläge vor oder wird der offenen Abstimmung mit Mehrheit widersprochen, erfolgt die Wahl geheim.
Wer zur Wahl vorgeschlagen ist, muss vor der Wahl gefragt werden, ob er bereit ist, das Amt anzunehmen. Während der Wahlberatung muss der Kandidat, wenn es gewünscht wird, den Raum verlassen.
§ 20 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten zweier Hauptversammlungen, die mindestens 4 Wochen auseinander liegen müssen, beschlossen werden.
Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Hagen und darf nur zu gemeinnützigen Zwecken, und zwar nur zur Förderung des Sports verwendet werden.
§ 21 Haftpflicht
Der Verein übernimmt keine Haftung für die bei der Ausübung des Sports oder auf den Vereinsgrundstücken oder bei Veranstaltungen vorkommenden Unfälle, Diebstähle oder sonstige Schäden, soweit diese Schäden nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
Allgemeiner Hagener Turn- und Spielverein von 1860 e.V.
Der Vorstand
Fassung von 2020