als Anhang der Satzung des Allgemeinen Hagener Turn- und Spielvereins von 1860 e.V. Hagen gemäß § 16 dieser Satzung
§ 1 Geltungsbereich
Die Jugendordnung des Allgemeinen Hagener Turn- und Spielverein von 1860 e.V. – TSV Hagen 1860 – hat für die jugendlichen Mitglieder des Vereins Gültigkeit. Als Jugendmitglied im Sinne dieser Ordnung gelten alle männlichen und weiblichen Mitglieder vom 10. bis 18. Lebensjahr.
§ 2 Aufgaben
Die Jugendmitglieder des TSV Hagen 1860 führen und verwalten sich im Rahmen der Vereinssatzungen und dieser Jugendordnung selbständig und entscheiden über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Die Aufgaben der Jugendmitglieder und ihrer Organe sind die Pflege und Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit und der kameradschaftlichen Beziehungen. In Erfüllung dieser Aufgabe arbeiten die Organe der Vereinsjugend eng mit den zuständigen Behörden und mit anderen Jugendorganisationen
zusammen.
§ 3 Organe der Vereinsjugend
Organe der Vereinsjugend sind:
- Der Vereins-Jugendtag
- Der Jugendausschuss des Vereins
- Der Jugendtag der Abteilungen
§ 4 Der Vereins-Jugendtag
Der Vereins-Jugendtag legt die Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses fest und wählt den Jugendwart und weitere Vereinsvertreter gem. § 5 dieser Jugend-Ordnung auf die Dauer von 2 Jahren. Teilnahmeberechtigt sind alle Jugendmitglieder des Vereins und der Vereinsvorstand. Der Vereins-Jugendtag muss wenigstens einmal jährlich stattfinden, und zwar vor der Jahreshauptversammlung des Vereins. Der Vereins-Jungendtag wird vom Jugendwart einberufen und geleitet. Außerdem muss der Jugendwart einen Vereins-Jugendtag einberufen, wenn dies von mindestens 10 % der Jugendmitglieder gem. § 1 oder von 3 Abteilungs-Jugendtagen schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.
§ 5 Der Jugendausschuss des Vereins
Der Jugendausschuss entscheidet, unbeschadet der Rechte der Vereinsorgane, über die Jugend betreffende Maßnahmen zur Erfüllung der Vereinszwecke.
Ihm gehören an:
- Der Jugendwart des Vereins
- Die Jugendwarte der Abteilungen
- bis zu 6 Beisitzern, welche vom Vereins-Jugendtag gewählt werden sowie
- Der für die sportlichen Belange zuständige stellv. Vereinsvorsitzende
- Der Sportwart des Vereins
- Die Sportwartin des Vereins
Der Jugendausschuss wird vom Jugendwart einberufen und geleitet.
§ 6 Der Jugendtag der Abteilungen
Der Jugendtag der Abteilungen legt die Richtlinien für die Jugendarbeit der Abteilungen fest.
Der Jugendtag der Abteilungen wird von den Jugendwarten der Abteilungen einberufen. Teilnahmeberechtigt sind die Jugendmitglieder der Fachabteilung, der Abteilungsleiter und der Vereinsvorstand.
§ 7 Der Jugendwart
Der Jugendwart vertritt den Verein in Jugendfragen, soweit diese Arbeit nicht durch den Vereinsvorstand oder durch die Jugendwarte der Abteilungen übernommen wird. Er wird vom Vereins-Jugendtag gewählt und ist Mitglied des Vereinsvorstandes. Der Jugendwart beruft den Jugendtag und den Jugendausschuss des Vereins ein und leitet sie.
§ 8 Jugendwarte der Abteilungen
Die Jugendwarte der Abteilungen vertreten die Fachabteilung im Jugendausschuss des Vereins. Sie werden in den Jugendtagungen der Abteilungen gewählt. Sie berufen den Jugendtag der Abteilungen ein und leiten ihn.
§ 9 Versammlungen
Für Versammlungen der Organe der Vereinsjugend gilt analog § 20 der Satzungen des Allgemeinen Hagener Turn- und Spielvereins von 1860 e.V.
Der Vorstand
Satzung und Jugendordnung des TSV Hagen 1860 sind unter der Nr. 1009 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hagen eingetragen.
Fassung von 2020